Wissenswertes zu Bauleitplänen und zum Verfahren
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das zentrale
städtebauliche Gestaltungsinstrument, welches
den Gemeinden gestattet, ihre Entwicklung selbst
zu steuern. Sie umfasst den Flächennutzungsplan,
den Bebauungsplan und städtebauliche Satzungen
über den Innen- bzw. Außenbereich sowie über die
Gestaltung.
Die Stadt bzw. die Gemeinde stellt sowohl den
Flächennutzungsplan als auch den Bebauungsplan
in eigener Verantwortung auf. Bebauungspläne
werden dabei von der Stadtvertretung bzw. der
Gemeindevertretung als Satzung beschlossen.
Der Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) ist die erste
Stufe der Bauleitplanung und stellt für das
gesamte Stadt-/Gemeindegebiet die Nutzung der
Gemeindeflächen, z.B. Wohngebiete,
Gewerbegebiete, land- und forstwirtschaftliche
Flächen etc. dar. Die Aussagen dieses Planes
beziehen sich auf die beabsichtigte
städtebauliche Entwicklung für einen längeren
Zeitraum und kennzeichnen somit die
städtebaulichen Zielvorstellungen der
Stadt/Gemeinde.
Der Flächennutzungsplan, der auch vorbereitender
Bauleitplan genannt wird, trifft keine
parzellenscharfen Aussagen zu einzelnen
Grundstücken, sondern stellt die Bodennutzungen
nur flächenhaft dar. Er erzielt keine
unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den
Bürgern, insbesondere schafft er kein Baurecht.
Er ist verwaltungsinterne Vorgabe für
nachfolgende Bebauungspläne sowie für Planungen
anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber
hinaus ist er Vorgabe zur Steuerung des
Baugeschehens im Außenbereich.
Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan (B-Plan) ist die zweite Stufe
der Bauleitplanung. Er wird aus dem
Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt und setzt
als so genannter verbindlicher Bauleitplan
insbesondere die Art und das Maß der Nutzung und
Bebauung einzelner Gebiete fest. So lässt sich
aus den Bebauungsplänen ablesen, welche Art der
Nutzung, welche Anzahl von Geschossen und welche
Dichte der Bebauung auf den einzelnen
Grundstücken zulässig sind. Dabei kann der
Detaillierungsgrad der Festsetzungen im
Bebauungsplan grob oder auch sehr konkret sein,
je nach den städtischen Planungszielen und den
städtebaulichen Problemen, die zu lösen sind.
Die Festsetzungen im Plan sind für den
jeweiligen Grundstückseigentümer
rechtsverbindlich. Ein Bebauungsplan bildet u.a.
die Grundlage für die Prüfung von Bauunterlagen
im Rahmen der Genehmigungsfreistellung auf Grund
§ 62 der Landesbauordnung (LBauO), sowie für das
Erteilen von Baugenehmigungen im
Baugenehmigungsverfahren.
Es liegt im Ermessen der Stadt/Gemeinde, ob und
wann sie die Aufstellung eines Bebauungsplanes
für notwendig hält. Die Stadt/Gemeinde ist dabei
grundsätzlich die Planungsträgerin, unabhängig
davon, ob die eigene Verwaltung, ein
beauftragtes Planungsbüro oder ein privater
Vorhabenträger den Plan erarbeitet.
Das Aufstellungsverfahren
Die Anregung zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes oder der Änderung des
Flächennutzungsplanes kommt zum einen von den
politischen Gremien oder der Verwaltung, aber
auch von Seiten der Bürger oder eines Investors.
Das Aufstellungsverfahren ist für beide
Bauleitpläne nahezu identisch. Nach ersten
Vorarbeiten durch die Verwaltung fasst die
Stadt-/Gemeindevertretung einen Aufstellungs-
bzw. Einleitungsbeschluss.
Die Verwaltung erstellt unter Berücksichtigung
der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
sowie diverser gesetzlicher Vorgaben und der
Ergebnisse von Fachgutachten und unter zu
Hilfenahme von fachkompetenten Planungsbüros
einen Vorentwurf. Dieser wird im Rahmen einer
Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der alle Bürger
Fragen und Anregungen zum Plan äußern können,
vorgestellt. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung
wird eine Woche vorher ortsüblich bekannt
gegeben. Gleichzeitig erfolgt die erste
Beteilung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange. Dies sind z.B. der
Landkreis Ostvorpommern mit seinen jeweiligen
Fachämtern, das Amt für Raumordnung und
Landesplanung Vorpommern, das Staatliche Amt für
Umwelt und Natur Ueckermünde, das Forstamt, die
Versorgungsträger, Nachbargemeinden etc.
Die Verwaltung arbeitet die in der
Öffentlichkeitsbeteilung und bei der Beteiligung
der Behörden und Träger öffentlicher Belange
gemachten Anregungen und Hinweisen in den
Vorentwurfsplan ein und erstellt einen
förmlichen Planentwurf. Die
Stadt-/Gemeindevertretung beschließt, diesen
Entwurf öffentlich auszulegen. In dieser zweiten
Beteilungsstufe haben die Öffentlichkeit und die
Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher
Belange nochmals Gelegenheit, Anregungen
vorzubringen. Die Auslegung des Planens
geschieht über einen Monat und wird vorher im „Usedomer
Amtsblatt“ als öffentliches Mitteilungsblatt des
Amtes Usedom-Süd öffentlich bekannt gemacht.
Die Verwaltung prüft die eingegangenen
Anregungen und ändert gegebenenfalls nochmals
den Planentwurf, der dann anschließend nochmals
ausgelegt werden müsste. Die
Stadt-/Gemeindevertretung berät und entscheidet
abschließend über die vorgebrachten Anregungen.
Anschließend fasst sie den Satzungsbeschluss.
Ein Flächennutzungsplan bzw. die Änderung eines
Flächennutzungsplanes muss grundsätzlich von der
höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Ein
Bebauungsplan ist genehmigungsfrei, sofern er
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde.
Ist das nicht der Fall, so unterliegt er
ebenfalls der Genehmigungspflicht. Nachdem der
Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung
ortsüblich bekannt gemacht worden ist, ist der
Plan rechtskräftig und für jedermann
verbindlich.
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