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Ortsrecht
 
 Ortsrecht Gemeinde Koserow - Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Koserow für das Haushaltsjahr 2009
Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Koserow für das Haushaltsjahr 2010
Bekanntmachung des Amtes Usedom Süd über den Beschluss Nr. 0017/10, vom 14.06. 2010 zur Aufstellung der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 für das „Ferienhausgebiet südlich des Steinberges" der Gemeinde Koserow für Baugebiet 2, eine Teilflache aus Baugebiet 3 und eine Teilfläche des privaten Parkplatzes an der südwestlichen Plangebietsgrenze
   
 Beschlussfassungen der Gemeinde Koserow
Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow wurden am 26.04.2010 folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr.: 0012/10
Beschluss über den Haushaltsplan 2010 der Gemeinde Koserow

Der Haushalt 2010 konnte nur unter schwierigen Bedingungen und Voraussetzungen ausgeglichen werden.
Die Rücklage per 01.01.2010 von ca. 56 T€, musste zum Ausgleich des Haushaltes 2010 eingesetzt werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2010.

Beschluss-Nr.: 0011/10
Beschluss über die Erheblichkeitsgrenzen nach § 50 KV M-V i. V. m. § 16 KomDoppikEG M-V

Die Gemeinde hat bei folgenden Tatbeständen gem. § 50 KV M-V i. V. m. § 16 KomDoppikEG M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen:
- wenn sich zeigt, dass im Haushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird,
- wenn nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
- wenn Ausgaben für nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. (nicht abschließend)
Ausnahmen sind zugelassen, wenn der zu leistende Betrag, eine von der Gemeindevertretung zu bestimmende Wertgrenze, nicht übersteigt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Gemeindeordnung:
- „erheblicher Fehlbetrag“
- „in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang“
- „geringfügige Sachinvestitionen“
wie folgt:
Ein Fehlbetrag ist dann erheblich, wenn er 10 v. H. des Haushaltsvolumens übersteigt.
Nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben haben im Verhältnis zu den Gesamtausgaben dann einen erheblichen Umfang, wenn sie diese 10 v. H. übersteigen.
Geringfügig sind Sachinvestitionen, wenn sie 10 v. H. des Haushaltsvolumens nicht übersteigen.

Beschluss-Nr.: 0001/10
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohnbebauung auf dem Grundstück Ecke Vinetastraße/Kreuzstraße“ der Gemeinde Koserow

Der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 wurde am 12.10.2009 gefasst. Im Zuge der Entwurfsbearbeitung hat die Gemeinde Koserow gefordert, dass der Plangeltungsbereich erweitert wird, um für mögliche angrenzende Planungen öffentlich rechtliche Voraussetzungen für deren Erschließung zu schaffen. In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wurde der Geltungsbereich von 550 m² auf nunmehr 1.345 m² erweitert.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 umfasst die
Gemarkung Koserow
Flur 4
Flurstück 139/15 (teilweise)
Fläche 1.345 m²
Hinweis: Der Plangeltungsbereich wurde bezüglich des Aufstellungsbeschlusses
erweitert von ursprünglich 550 m² auf jetzt 1345 m²
Die Entwürfe der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohnbebauung auf dem Grundstück Ecke Vinetastraße/Kreuzstraße “ mit der Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B), Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung von 02 - 2010 gebilligt.


Beschluss-Nr.: 0005/10
Beschluss über den geänderten Entwurf und die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ferienhausgebiet südlich des Steinberges“ der Gemeinde Koserow

Geltungsbereich:
Gemarkung Koserow
Flur 7
Flurstück 180/27 und 180/17 (teilweise)
Im Ergebnis der ersten Auslegung und Trägerbeteiligung wird es erforderlich, ein zusätzliches Baufeld für den Bau eines Artenschutzturmes auszuweisen. Dieser Turm soll auf einer Teilfläche des Flurstückes 180/17, Flur 7, Gemarkung Koserow errichtet werden. Da sich dieses Flurstück nicht im bisher dargestellten Plangeltungsbereich befindet ist es notwendig, den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ferienhausgebiet südlich des Steinberges“ mit der Ausweisung eines 2. Teilbereiches auf dem Flurstück 180/17, Flur 7, Gemarkung Koserow zu erweitern.
Die Entwürfe der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ferienhausgebiet südlich des Steinberges“ mit der Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und dem Entwurf der Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung von 11-2009 gebilligt.


Beschluss-Nr.: 0002/10
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 15 „Wohnbebauung 2. Reihe zwischen Vinetastraße und Waldstraße, südlich der Kreuzstraße“ der Gemeinde Koserow

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 12.10.2009 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Wohnbebauung 2. Reihe zwischen Vinetastraße und Waldstraße, südlich der Kreuzstraße“ gefasst. Der Beschluss wurde bekannt gemacht und die Planungsanzeige verschickt. Die Stellungnahmen aus der Planungsanzeige wurden in den Entwurf eingearbeitet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 umfasst das Gebiet der
Gemarkung Koserow
Flur 4
Flurstücke 139/33
Fläche 5.700 m²
Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 15 „Wohnbebauung 2. Reihe zwischen Vinetastraße und Waldstraße, südlich der Kreuzstraße“ mit der Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und dem Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung von 02-2010 gebilligt.


Beschluss-Nr.: 0070/09
Beschluss über die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen

Bei der beitragsrechtlichen Abrechnung der oberen Kreuzstraße wurde festgestellt, dass im § 5 Absatz 2 Nr. 5 die Berechnung des Sportplatzes – wie in dem Satzungsmuster des Städte- und Gemeindetages vorgeschlagen - fehlt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Koserow über die Erhebung von Beiträgen, für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der vorliegenden Form.



Beschluss-Nr.: 0004/10
Beschluss über die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Seebad Koserow

Die ausführende Reinigungsfirma hat vertragskonform das Entgelt für die Straßenreinigung auf 0,821 € (0,69 €/netto) pro Kehrmeter angehoben. Weiterhin wurde die Entsorgung des Straßenkehrrichts dem Anlieger bisher nicht angerechnet.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Seebad Koserow in der vorliegenden Form. Die Kalkulation wird gebilligt und ist Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss-Nr.: 0008/10
Beschluss über die Aufhebung der Marktordnung vom 09.01.2002 und der 1. Satzung zur Änderung der Marktordnung vom 03.05.2005 der Gemeinde Koserow

Die Marktordnung entspricht nicht den rechtlichen Normen.
Da es in Koserow keinen Wochenmarkt gibt, wäre es ausreichend, wenn die Gemeindevertretung mittels Beschluss die Entgelte für Imbissstände, fliegende Händler u.ä. festlegt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Koserow beschließt die Aufhebung der Marktordnung über den ambulanten Handel auf Märkten und festgelegten Standplätzen der Gemeinde Ostseebad Koserow vom 09.01.2002 und die Aufhebung der 1. Satzung zur Änderung der Marktordnung über den ambulanten Handel auf Märkten und festgelegten Standplätzen der Gemeinde Ostseebad Koserow vom 03.05.2005.

Beschluss-Nr.: 0009/10
Beschluss zur Festlegung der Entgelte für Standplätze Gastronomie und Handel in der Gemeinde Koserow

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die Festlegung der Entgelte für Gastronomie und Handel in der Gemeinde Koserow wie folgt:
1. Fliegende Händler (Textilien, Schmuck, Souvenirs u.ä.) 20,- €/Tag
2. Märkte 20,- € pro Stand und Markttag
3. Klein-Gastronomie zu regelmäßigen Veranstaltungen auf dem Kurplatz 20,- €/Tag
4. Gastronomische Versorgung Veranstaltungen (Speisen+Getränke) 175,- €/Tag

Beschluss-Nr.: 0007/10
Beschluss zur 1. Änderung der Sporthallenordnung der Gemeinde Koserow

Die jetzigen Nutzungsentgelte sind zu gering, um die Bewirtschaftungskosten für Wasser, Strom und Heizung abzudecken.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die vorliegende 1. Änderung der Sporthallenordnung mit folgendem Zusatz:
* Kinder unter 12 Jahren (Vereine und Gruppen der Gemeinde Koserow) sind von den
Kosten auszuschließen.

Beschluss-Nr.: 0013/10
Beschluss zum Beitritt der Gemeinde Koserow in den zu gründenden Zweckverband „Besucherzentrum Insel Usedom“

Empfehlung des Inselbeirates:
Alle Kommunen der Insel Usedom werden aufgerufen, die Bildung eines kommunalen Zweckverbandes zur Entwicklung, Errichtung und den Betrieb eines zentralen Besucherzentrums für die Insel zu unterstützen.
Die Seebäder sowie die beiden Städte Usedom und Wolgast (ggf. für den Ortsteil Mahlzow) werden gebeten, als Gründungsmitglieder dem Zweckverband beizutreten. Alle anderen Kommunen werden gebeten, einen Beitritt unter Beachtung der jeweiligen Haushaltssituation zu prüfen.
Sofern eine Verbandsmitgliedschaft aus haushaltsrechtlichen Gründen ausscheidet, werden die betreffenden Kommunen gebeten, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv in die Entwicklung des Projektes einzubringen.
Alle Kommunen werden aufgefordert, sich bis zum 31. Mai 2010 über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Verbandsbildung zu erklären. Die Unterzeichnung des Vertrags kann vom Zustandekommen einer ausreichenden Zahl an Verbandsmitgliedern abhängig gemacht werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt der Empfehlung des Inselbeirates folgend, den Beitritt zum Zweckverband „Besucherzentrum Insel Usedom“.

Beschluss-Nr.: 0071/09
Beschluss über die Eilentscheidung des Bürgermeisters vom 15.12.2009 zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe - Umlage Kindertagesstätte

Im Dezember 2009 lagen noch Rechnungen von Trägern der Kindertageseinrichtungen vor, welche aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht mehr angewiesen werden konnten.
Da die Rechnungsbegleichung jedoch eine Pflichtaufgabe der Gemeinde darstellt, wurde am 15.12.2009 die Eilentscheidung über die Bereitstellung überplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 6.700,00 Euro getroffen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt, die Eilentscheidung des Bürgermeisters vom 15.12.2009 – überplanmäßige Ausgabe/Umlage Kindertagesstätte - gem. § 39 Abs. III S. 4 Kommunalverfassung M-V zu genehmigen.

Beschluss-Nr.: 0010/10
Beschluss über die Vertragsverlängerung zur Nutzung von 5 Anschlagsäulen durch die Vorpommersche Landesbühne Anklam

Der Vertrag über das öffentliche Anschlagwesen zur Nutzung von 5 Anschlagsäulen mit der Vorpommerschen Landesbühne Anklam wurde im Jahre 1999 für 2 Jahre abgeschlossen. In den Jahren 2001 sowie 2005 wurde der Vertrag jeweils um 5 Jahre verlängert.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt, den Vertrag über das öffentliche Anschlagwesen zur Nutzung von 5 Anschlagsäulen in der Gemeinde Koserow durch die Vorpommersche Landesbühne Anklam aus dem Jahre 1999 um 1 Jahr, bis zum Jahr 2011, zu verlängern.

Beschluss-Nr.: 0003/10
Beschluss über den Abschluss eines Konzessionsvertrages Gas zwischen der Gemeinde Koserow und der Gasversorgung Vorpommern GmbH

Die Gemeinde Koserow hat gemäß § 46 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zwei Jahre vor Ablauf des bestehenden Konzessionsertrages das Vertragsende und den beabsichtigten Neuabschluss am 10.08.2009 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Es liegt nun von der Gasversorgung Vorpommern GmbH für die Gemeinde Koserow ein Vertrag mit besseren Konditionen für die Gemeinde vor.
Die Kostenaufteilung bei Umlegung oder Änderung von Leitungen auf Veranlassung der Gemeinde wurde für die Gemeinde günstiger gestaltet.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt, den vorliegenden Konzessionsvertrag zum Zweck der Versorgung der Gemeinde mit Gas mit der Gasversorgung Vorpommern GmbH abzuschließen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren.