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Ortsrecht |
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| Ortsrecht Gemeinde Koserow -
Öffentliche Bekanntmachungen |
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| Beschlussfassungen der Gemeinde
Koserow |
Auf der Sitzung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow
wurden am 26.04.2010 folgende Beschlüsse
gefasst:
Beschluss-Nr.: 0012/10
Beschluss über den Haushaltsplan 2010
der Gemeinde Koserow
Der Haushalt 2010 konnte nur unter
schwierigen Bedingungen und
Voraussetzungen ausgeglichen werden.
Die Rücklage per 01.01.2010 von ca. 56
T€, musste zum Ausgleich des Haushaltes
2010 eingesetzt werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt die Haushaltssatzung
nebst Haushaltsplan für das Jahr 2010.
Beschluss-Nr.: 0011/10
Beschluss über die Erheblichkeitsgrenzen
nach § 50 KV M-V i. V. m. § 16
KomDoppikEG M-V
Die Gemeinde hat bei folgenden
Tatbeständen gem. § 50 KV M-V i. V. m. §
16 KomDoppikEG M-V eine Nachtragssatzung
zu erlassen:
- wenn sich zeigt, dass im Haushalt ein
erheblicher Fehlbetrag entstehen wird,
- wenn nicht veranschlagte oder
zusätzliche Ausgaben bei einzelnen
Haushaltsstellen in einem im Verhältnis
zu den gesamten Ausgaben erheblichen
Umfang geleistet werden müssen,
- wenn Ausgaben für nicht veranschlagte
Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen
geleistet werden sollen. (nicht
abschließend)
Ausnahmen sind zugelassen, wenn der zu
leistende Betrag, eine von der
Gemeindevertretung zu bestimmende
Wertgrenze, nicht übersteigt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt die Auslegung der
unbestimmten Rechtsbegriffe in der
Gemeindeordnung:
- „erheblicher Fehlbetrag“
- „in einem im Verhältnis zu den
gesamten Ausgaben erheblichen Umfang“
- „geringfügige Sachinvestitionen“
wie folgt:
Ein Fehlbetrag ist dann erheblich, wenn
er 10 v. H. des Haushaltsvolumens
übersteigt.
Nicht veranschlagte oder zusätzliche
Ausgaben haben im Verhältnis zu den
Gesamtausgaben dann einen erheblichen
Umfang, wenn sie diese 10 v. H.
übersteigen.
Geringfügig sind Sachinvestitionen, wenn
sie 10 v. H. des Haushaltsvolumens nicht
übersteigen.
Beschluss-Nr.: 0001/10
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
„Wohnbebauung auf dem Grundstück Ecke
Vinetastraße/Kreuzstraße“ der Gemeinde
Koserow
Der Aufstellungsbeschluss für die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 wurde
am 12.10.2009 gefasst. Im Zuge der
Entwurfsbearbeitung hat die Gemeinde
Koserow gefordert, dass der
Plangeltungsbereich erweitert wird, um
für mögliche angrenzende Planungen
öffentlich rechtliche Voraussetzungen
für deren Erschließung zu schaffen. In
Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer
wurde der Geltungsbereich von 550 m² auf
nunmehr 1.345 m² erweitert.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6 umfasst die
Gemarkung Koserow
Flur 4
Flurstück 139/15 (teilweise)
Fläche 1.345 m²
Hinweis: Der Plangeltungsbereich wurde
bezüglich des Aufstellungsbeschlusses
erweitert von ursprünglich 550 m² auf
jetzt 1345 m²
Die Entwürfe der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohnbebauung auf
dem Grundstück Ecke Vinetastraße/Kreuzstraße
“ mit der Planzeichnung (Teil A), Text
(Teil B), Entwurf der Begründung werden
in der vorliegenden Fassung von 02 -
2010 gebilligt.
Beschluss-Nr.: 0005/10
Beschluss über den geänderten Entwurf
und die öffentliche Auslegung der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12
„Ferienhausgebiet südlich des
Steinberges“ der Gemeinde Koserow
Geltungsbereich:
Gemarkung Koserow
Flur 7
Flurstück 180/27 und 180/17 (teilweise)
Im Ergebnis der ersten Auslegung und
Trägerbeteiligung wird es erforderlich,
ein zusätzliches Baufeld für den Bau
eines Artenschutzturmes auszuweisen.
Dieser Turm soll auf einer Teilfläche
des Flurstückes 180/17, Flur 7,
Gemarkung Koserow errichtet werden. Da
sich dieses Flurstück nicht im bisher
dargestellten Plangeltungsbereich
befindet ist es notwendig, den
Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 12 „Ferienhausgebiet
südlich des Steinberges“ mit der
Ausweisung eines 2. Teilbereiches auf
dem Flurstück 180/17, Flur 7, Gemarkung
Koserow zu erweitern.
Die Entwürfe der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 12 „Ferienhausgebiet
südlich des Steinberges“ mit der
Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B)
und dem Entwurf der Begründung dazu
werden in der vorliegenden Fassung von
11-2009 gebilligt.
Beschluss-Nr.: 0002/10
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 15 „Wohnbebauung 2.
Reihe zwischen Vinetastraße und
Waldstraße, südlich der Kreuzstraße“ der
Gemeinde Koserow
Die Gemeindevertretung hat in der
Sitzung am 12.10.2009 den Beschluss über
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
15 „Wohnbebauung 2. Reihe zwischen
Vinetastraße und Waldstraße, südlich der
Kreuzstraße“ gefasst. Der Beschluss
wurde bekannt gemacht und die
Planungsanzeige verschickt. Die
Stellungnahmen aus der Planungsanzeige
wurden in den Entwurf eingearbeitet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 15 umfasst das Gebiet der
Gemarkung Koserow
Flur 4
Flurstücke 139/33
Fläche 5.700 m²
Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 15
„Wohnbebauung 2. Reihe zwischen
Vinetastraße und Waldstraße, südlich der
Kreuzstraße“ mit der Planzeichnung (Teil
A), Text (Teil B) und dem Entwurf der
Begründung werden in der vorliegenden
Fassung von 02-2010 gebilligt.
Beschluss-Nr.: 0070/09
Beschluss über die 2. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen für den Ausbau von
Straßen, Wegen und Plätzen
Bei der beitragsrechtlichen Abrechnung
der oberen Kreuzstraße wurde
festgestellt, dass im § 5 Absatz 2 Nr. 5
die Berechnung des Sportplatzes – wie in
dem Satzungsmuster des Städte- und
Gemeindetages vorgeschlagen - fehlt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt die 2. Satzung zur
Änderung der Satzung der Gemeinde
Ostseebad Koserow über die Erhebung von
Beiträgen, für den Ausbau von Straßen,
Wegen und Plätzen in der vorliegenden
Form.
Beschluss-Nr.: 0004/10
Beschluss über die 2. Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung für die
Straßenreinigung der Gemeinde Seebad
Koserow
Die ausführende Reinigungsfirma hat
vertragskonform das Entgelt für die
Straßenreinigung auf 0,821 € (0,69
€/netto) pro Kehrmeter angehoben.
Weiterhin wurde die Entsorgung des
Straßenkehrrichts dem Anlieger bisher
nicht angerechnet.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt die 2. Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung für die
Straßenreinigung der Gemeinde Seebad
Koserow in der vorliegenden Form. Die
Kalkulation wird gebilligt und ist
Bestandteil des Beschlusses.
Beschluss-Nr.: 0008/10
Beschluss über die Aufhebung der
Marktordnung vom 09.01.2002 und der 1.
Satzung zur Änderung der Marktordnung
vom 03.05.2005 der Gemeinde Koserow
Die Marktordnung entspricht nicht den
rechtlichen Normen.
Da es in Koserow keinen Wochenmarkt
gibt, wäre es ausreichend, wenn die
Gemeindevertretung mittels Beschluss die
Entgelte für Imbissstände, fliegende
Händler u.ä. festlegt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Ostseebad Koserow beschließt die
Aufhebung der Marktordnung über den
ambulanten Handel auf Märkten und
festgelegten Standplätzen der Gemeinde
Ostseebad Koserow vom 09.01.2002 und die
Aufhebung der 1. Satzung zur Änderung
der Marktordnung über den ambulanten
Handel auf Märkten und festgelegten
Standplätzen der Gemeinde Ostseebad
Koserow vom 03.05.2005.
Beschluss-Nr.: 0009/10
Beschluss zur Festlegung der Entgelte
für Standplätze Gastronomie und Handel
in der Gemeinde Koserow
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt die Festlegung der
Entgelte für Gastronomie und Handel in
der Gemeinde Koserow wie folgt:
1. Fliegende Händler (Textilien,
Schmuck, Souvenirs u.ä.) 20,- €/Tag
2. Märkte 20,- € pro Stand und Markttag
3. Klein-Gastronomie zu regelmäßigen
Veranstaltungen auf dem Kurplatz 20,-
€/Tag
4. Gastronomische Versorgung
Veranstaltungen (Speisen+Getränke) 175,-
€/Tag
Beschluss-Nr.: 0007/10
Beschluss zur 1. Änderung der
Sporthallenordnung der Gemeinde Koserow
Die jetzigen Nutzungsentgelte sind zu
gering, um die Bewirtschaftungskosten
für Wasser, Strom und Heizung
abzudecken.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt die vorliegende 1.
Änderung der Sporthallenordnung mit
folgendem Zusatz:
* Kinder unter 12 Jahren (Vereine und
Gruppen der Gemeinde Koserow) sind von
den
Kosten auszuschließen.
Beschluss-Nr.: 0013/10
Beschluss zum Beitritt der Gemeinde
Koserow in den zu gründenden
Zweckverband „Besucherzentrum Insel
Usedom“
Empfehlung des Inselbeirates:
Alle Kommunen der Insel Usedom werden
aufgerufen, die Bildung eines kommunalen
Zweckverbandes zur Entwicklung,
Errichtung und den Betrieb eines
zentralen Besucherzentrums für die Insel
zu unterstützen.
Die Seebäder sowie die beiden Städte
Usedom und Wolgast (ggf. für den
Ortsteil Mahlzow) werden gebeten, als
Gründungsmitglieder dem Zweckverband
beizutreten. Alle anderen Kommunen
werden gebeten, einen Beitritt unter
Beachtung der jeweiligen
Haushaltssituation zu prüfen.
Sofern eine Verbandsmitgliedschaft aus
haushaltsrechtlichen Gründen
ausscheidet, werden die betreffenden
Kommunen gebeten, sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten aktiv in die Entwicklung
des Projektes einzubringen.
Alle Kommunen werden aufgefordert, sich
bis zum 31. Mai 2010 über den Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
zur Verbandsbildung zu erklären. Die
Unterzeichnung des Vertrags kann vom
Zustandekommen einer ausreichenden Zahl
an Verbandsmitgliedern abhängig gemacht
werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt der Empfehlung des
Inselbeirates folgend, den Beitritt zum
Zweckverband „Besucherzentrum Insel
Usedom“.
Beschluss-Nr.: 0071/09
Beschluss über die Eilentscheidung des
Bürgermeisters vom 15.12.2009 zur
Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe -
Umlage Kindertagesstätte
Im Dezember 2009 lagen noch Rechnungen
von Trägern der Kindertageseinrichtungen
vor, welche aufgrund fehlender
finanzieller Mittel nicht mehr
angewiesen werden konnten.
Da die Rechnungsbegleichung jedoch eine
Pflichtaufgabe der Gemeinde darstellt,
wurde am 15.12.2009 die Eilentscheidung
über die Bereitstellung überplanmäßiger
Ausgaben in Höhe von 6.700,00 Euro
getroffen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt, die Eilentscheidung
des Bürgermeisters vom 15.12.2009 –
überplanmäßige Ausgabe/Umlage
Kindertagesstätte - gem. § 39 Abs. III
S. 4 Kommunalverfassung M-V zu
genehmigen.
Beschluss-Nr.: 0010/10
Beschluss über die Vertragsverlängerung
zur Nutzung von 5 Anschlagsäulen durch
die Vorpommersche Landesbühne Anklam
Der Vertrag über das öffentliche
Anschlagwesen zur Nutzung von 5
Anschlagsäulen mit der Vorpommerschen
Landesbühne Anklam wurde im Jahre 1999
für 2 Jahre abgeschlossen. In den Jahren
2001 sowie 2005 wurde der Vertrag
jeweils um 5 Jahre verlängert.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt, den Vertrag über das
öffentliche Anschlagwesen zur Nutzung
von 5 Anschlagsäulen in der Gemeinde
Koserow durch die Vorpommersche
Landesbühne Anklam aus dem Jahre 1999 um
1 Jahr, bis zum Jahr 2011, zu
verlängern.
Beschluss-Nr.: 0003/10
Beschluss über den Abschluss eines
Konzessionsvertrages Gas zwischen der
Gemeinde Koserow und der Gasversorgung
Vorpommern GmbH
Die Gemeinde Koserow hat gemäß § 46 Abs.
3 des Energiewirtschaftsgesetzes zwei
Jahre vor Ablauf des bestehenden
Konzessionsertrages das Vertragsende und
den beabsichtigten Neuabschluss am
10.08.2009 im Bundesanzeiger bekannt
gegeben.
Es liegt nun von der Gasversorgung
Vorpommern GmbH für die Gemeinde Koserow
ein Vertrag mit besseren Konditionen für
die Gemeinde vor.
Die Kostenaufteilung bei Umlegung oder
Änderung von Leitungen auf Veranlassung
der Gemeinde wurde für die Gemeinde
günstiger gestaltet.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Koserow beschließt, den vorliegenden
Konzessionsvertrag zum Zweck der
Versorgung der Gemeinde mit Gas mit der
Gasversorgung Vorpommern GmbH
abzuschließen. Der Vertrag hat eine
Laufzeit von 20 Jahren. |
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